Und wieder eine absurde Abmahnwelle: 0700-Telefonnummern im Impressum
heise online berichtet, dass etliche Website-Betreiber wegen der Angabe von 0700-Rufnummern im Impressum abgemahnt wurden. Auch bei uns befindet sich eine solche „lebenslange Vanity-Rufnummer“ in den Kontaktangaben. Dabei beanstandet die gebührenpflichtige Abmahnung keinesfalls die Angabe einer solchen Rufnummer. Aber durch die Ähnlichkeit zu 0800- und 0900-Rufnummern könne der unbedarfte Nutzer nicht feststellen, welche Kosten für ihn entstehen. Also wird gefordert, dass die Gesprächsgebühren genannt werden müssen … natürlich im Sinne des armen, unmündigen Verbrauchers.
Allerdings: Für 0700-Rufnummer gibt es keinen einheitlichen Tarif, sondern sie werden wie normale Gespräche je nach Tageszeit unterschiedlich abgerechnet. Den ganzen Wahnsinn zeigt das Fazit des Heise-Artikels:
Bis die Rechtslage geklärt ist, sollte man daher sicherheitshalber die Maximalgebühr der 0700-Vorwahl von 12,4 Cent pro Minute für Gespräche tagsüber aus dem Telekom-Festnetz angeben. Dass Gespräche dann abends preiswerter werden, kann nicht abgemahnt werden. Als Alternative bieten sich 0180- oder 0190-Rufnummern an, wenn man die Weiterleitungs-Funktionen der 0700-Nummer benötigt. Diese sind zwar für den Anrufer teils teurer, doch sind die Gebühren tageszeitunabhängig und somit leichter vorschriftsgemäß anzugeben.
Und was ist jetzt mit unserem Anschluss in Österreich? Müssen wir da auch maximale Gesprächskosten pro Minute angeben? Arme Welt…