Domainfrust und Domainlust
Golem berichtet über eine Entscheidung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg zum Domainrecht: Das Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen handy.de und handy.com. Der angesprochene Verkehrskreis nehme nicht an, dass „handy“ an sich im Geschäftskreis der Klägerin unterscheidungskräftig sei oder der Inhaber der Domain „handy.de“ auch alle anderen „handy“-Domains besitzen müsse, so das Landgericht. Auch bei hoher Bekanntheit der Bezeichnung „handy.de“ bestehe keine Gefahr von Verwechslungen mit gleichartigen Angeboten unter „handy.com“. Insoweit sei ausnahmsweise auf die Gesamtkennzeichnung „handy.de“, nicht auf „handy“ abzustellen.
Das ist insofern ermutigend, da hier für einen Allgemeinbegriff gesagt wurde, dass ein Domaininhaber nicht automatisch alle andere TDLs „sperrt“. Oft genug ist es nämlich so, dass man allein aufgrund der Gleichheit im 2nd Level Domain schon eine Abmahnung riskiert, selbst wenn sich die Angebote deutlich voneinander unterscheiden. Allerdings kann gegen die Entscheidung Revision eingelegt werden – und natürlich darf jetzt trotzdem niemand microsoft.ru registrieren und verwenden, nur weil es frei sein könnte.