BGH entscheidet zugunsten von Deep Links
Der BGH hat entschieden, dass Deep Links z.B. von Suchmaschinen grundsätzlich zulässig sind. Die Handelsblatt-Gruppe sah sich von Paperball geschädigt, da direkt auf die einzelnen Beiträge verlinkt wurde und dem Anbieter so Werbeeinnahmen entgehen würden. Die Richter sind allerdings der Ansicht, dass Hyperlinks ein grundsätzliches Verfahren darstellen und der Anbieter sich bei Nutzung des World Wide Web mit dieser Nutzung automatisch einverstanden erklären. Wirtschaftliche Interessen treten also hinter den systemimmanenten Besonderheiten zurück. Schließlich sei die Informationsvielfalt ohne Suchmaschinen und Deep Links gar nicht sinnvoll erschließbar. Ein Deep Link ist danach nichts anderes als eine bequeme Art der Eingabe der URL, die der User auch anderweitig hätte in Erfahrung bringen können.
Nun stellt sich die Frage, ob das Urteil sich nur auf Suchdienste bezieht oder allgemein gültig ist. In verschiedenen Foren schlagen die Wellen bereits hoch zwischen Befürwortern und Gegnern. Besonders diejenigen, die sich Gedanken um die Refinanzierung ihres Online-Auftritts machen, suchen nun nach Möglichkeiten (Referer, Client-IP, Cookies, Session-IDs, …) um Deep Links bei Bedarf technisch zu verhindern. Dummerweise ist aufgrund der Spezifikation des HTTP-Protokolls keine Variante wirklich zuverlässig. So stellt sich für die Betreiber natürlich ernsthaft die Frage, wie sie reagieren können, um ihre wirtschaftlichen Interessen, das Urteil und die technischen Möglichkeiten unter einen Hut zu bringen – eine Revision der Handelsblatt-Gruppe hat der BGH jedenfalls verworfen.