Steuerliche Behandlung von Bannertausch
Linktausch unter Geschäftspartnern unterliegt der Umsatzsteuer und kann noch nach Jahren zu unangenehmen Nachforderungen des Finanzamts führen. Wie man das vermeiden kann? Durch gegenseitige Rechnungslegung zum Zeitpunkt der Leistung, also des Linktauschs.
„Was Sie auf keinen Fall tun dürfen: Die Werbebanner kurz vor der Betriebsprüfung von Ihrer Homepage löschen. Denn der Betriebsprüfer hat sich lange Zeit vorher auf seinen Auftritt vorbereitet. Fehlt das Banner, und liegen auch keine Rechnungen vor, dann kann es sein, dass der Betriebsprüfer eine überzogene Hinzuschätzung auf Ihren Gewinn vornimmt.“
Mehr Informationen:
www.gwi-tipps.de/themen/109071/109072/index.php?articleid=117816&katid=109072
Update:
In den Gastgewerbe Gedankensplittern denkt Gerhard Schoolmann über diese Regelung nach: „Meines Erachtens gilt der einschlägige Paragraph 3 Ziffer 9 des Umsatzsteuergesetzes nur unter engen Bedingungen, etwa wenn ein Tausch vereinbart worden ist. Nicht jedoch, wenn Links auf Websites aus redaktionellen Erwägungen gesetzt werden und zwei Websites dabei zufällig auf die Idee kommen, sich wechselseitig zu verlinken …“. Wir werden das im Auge behalten und ggf. weitere Meinungen hier verlinken.